Glossar

Aufzahlung: Kostet ein Medikament mehr als der durch den GBA festgelegten Festbetrag, muss die Krankenkasse dieses "mehr" nicht zahlen. Die Differenz zwischen dem wirklichen Preis und dem Festbetrag muss vom Patienten gezahlt werden - zusätzlich zur normalen Zuzahlung. Dies gilt auch, wenn der Patient von der Zuzahlung befreit ist.

Festbetrag: Für verschiedene Wirkstoffgruppen legt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) sogenannte Festbeträge fest.
Das ist der Betrag, den die Krankenkasse maximal ersetzen muss.

GBA: Gemeinsamer Bundesausschuss - ein Gremium der Bundesregierung, in dem verschiedene Sachverständige von Industrie, Patientenvertretern, Forschung und Medizin Anhörungsrechte haben.
Es bestimmt unter anderem die Festbeträge.

Zuzahlung: Gesetzlich geregelter Betrag, der für ein verschreibungspflichtiges Präparat von gesetzlich Versicherten in der Apotheke zu zahlen ist.
Die Mindest-Zuzahlung beträgt 5 Euro für alle Medikamente, die bis maximal 50 Euro kosten. Für Medikamente, deren Kosten zwischen 50 und 100 Euro liegen, beträgt die Zuzahlung 10% des Medikamentenpreises, und für Medikamente, die mehr als 100 Euro kosten, ist eine Zuzahlung von 10 Euro zu entrichten.
Die Zuzahlung wird von der Apotheke direkt an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet - die Apotheke erhält von der Zuzahlung keinen Cent.
Ausnahmen von der Zuzahlungspflicht: Der Versicherte ist unter 18 (bei einigen Medikamenten auch nur unter 12) oder von der Zuzahlung befreit.

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